Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Teil: Technische Anforderungen
3. Titel: Motorräder, Leicht—, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
6. Kapitel: Besondere Bestimmungen
3. Abschnitt: Zweirädrige Kleinmotorräder
< Art. 148 Beleuchtung, Richtungsblinker und weitere Anforderungen
> Art. 150 Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung

Art. 149 Bremsen

1 Für das Bremssystem von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 145.

2 Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen