Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Fahrzeugeinteilung
3. Kapitel: Übrige Motorfahrzeuge
< Art. 13 Arten von Arbeitsmotorwagen
> Art. 15 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

Art. 141 Motorräder

«Motorräder» sind:

a.
einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, die nicht Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstaben a und b sind, mit oder ohne Seitenwagen;
b.
«Kleinmotorräder», das heisst:
1.
zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einem Hubraum bei Verbrennungsmotoren von höchstens 50 cm3 beziehungsweise einer Motorleistung bei anderen Motoren von höchstens 4 kW,
2.
dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren beziehungsweise einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei anderen Motoren und einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t;
c.
«Motorschlitten», das heisst mit Raupen versehene Motorfahrzeuge, die nicht durch Abbremsen einer Raupe gelenkt werden und auch nicht die Merkmale von Motoreinachsern oder Motorhandwagen nach Artikel 17 aufweisen, höchstens 1,30 m breit und 3,50 m lang sind sowie ein Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von nicht mehr als 0,40 t haben.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen