Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Teil: Technische Anforderungen
3. Titel: Motorräder, Leicht—, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
3. Kapitel: Aufbau, Innenraum, Bemalungen
< Art. 138 Bereifung
> Art. 140 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen

Art. 139

1 Verschalungen dürfen die Führung des Fahrzeugs nicht behindern.

2 Die Anforderungen von Artikel 66 Absatz 2 zweiter Satz an den Aufbau bzw. die Kotflügel gelten nicht.1

3 Die Sitzgelegenheiten für Führer, Führerin, Mitfahrer und Mitfahrerin müssen gut am Fahrzeugrahmen befestigt sein. …2

4 Bemalungen dürfen lumineszierend sein.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).
2 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3218).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen