3. Teil: Technische Anforderungen
2. Titel: Die Motorwagen
7. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Motorwagenarten
6. Abschnitt: Traktoren
< Art. 133 Zulassung, Ladefläche
> Art. 134a Erleichterungen für Raupenfahrzeuge
Art. 134 Nutzlast, Bremsen
1 Die Nutzlast von Traktoren ist auf 50 Prozent des Fahrzeugleergewichts, jedoch auf höchstens 3,00 t, beschränkt. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Traktoren und Traktoren ohne Ladefläche, Tank oder eine andere Möglichkeit zum Sachentransport.1
2 Traktoren mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein. Die übrigen Anforderungen an die Bremsanlage richten sich nach den Artikeln 126–130.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
Stand am 1. Mai 2012
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