Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Teil: Technische Anforderungen
2. Titel: Die Motorwagen
7. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Motorwagenarten
5. Abschnitt: Arbeitsmotorwagen
< Art. 128 Hilfs- und Feststellbremse
> Art. 130 Federspeicherbremse

Art. 129 Dauerbremse

1 Arbeitsmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 8,00 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein.

2 Die Dauerbremse kann eine gemeinsame Betätigungseinrichtung mit der Betriebsbremse aufweisen.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen