3. Teil: Technische Anforderungen
2. Titel: Die Motorwagen
7. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Motorwagenarten
2. Abschnitt: Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenk- und Trolleybusse) und Kleinbusse
< Art. 123 Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung
> Art. 124 Kontrollschild, Verbindungseinrichtung
Art. 123a1 Schulbusse, Zeichen für Schülertransporte
1 Schulbusse sind Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht. Sie werden nur zugelassen, wenn der Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle einen gleichwertigen Schutz wie mit Kindersitzen nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe bestätigt.
2 Kleinbusse und Gesellschaftswagen, die für Schülertransporte verwendet werden, dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug nicht für Schülertransporte verwendet wird.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen