Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Teil: Technische Anforderungen
2. Titel: Die Motorwagen
7. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Motorwagenarten
1. Abschnitt: Motorwagen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit
< Art. 120 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h
> Art. 121 Innenraum

Art. 120a1 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 10 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 folgende Erleichterungen:

a.
Fest angebrachte Beleuchtungsvorrichtungen sind nicht erforderlich (Art. 109). Die Beleuchtung richtet sich nach Artikel 30 Absätze 1 und 4 VRV.
b.
Richtungsblinker sind nicht erforderlich, wenn die Handzeichen zur Richtungsanzeige von vorne und hinten deutlich wahrgenommen werden können.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen