Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Teil: Technische Anforderungen
2. Titel: Die Motorwagen
7. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Motorwagenarten
1. Abschnitt: Motorwagen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit
< Art. 119 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h
> Art. 120a Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h

Art. 120 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 15 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118 und 119 folgende Erleichterungen:

a.
Die Betriebsbremse kann vor dem Differential (z. B. auf die Getriebeausgangswelle oder die Kardanwelle) wirken (Art. 127 Abs. 1).
b.
Die Hilfsbremse muss nicht abstufbar sein (Art. 128 Abs. 2).
c.
Abblendlichter sind nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2).
d.
Die akustische Warnvorrichtung ist nicht erforderlich (Art. 82 Abs. 1).
e.1
Die Reifen müssen nicht gekennzeichnet sein (Art. 58 Abs. 6).

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen