3. Teil: Technische Anforderungen
2. Titel: Die Motorwagen
7. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Motorwagenarten
1. Abschnitt: Motorwagen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit
< Art. 119 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h
> Art. 120a Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h
Art. 120 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 15 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118 und 119 folgende Erleichterungen:
- a.
- Die Betriebsbremse kann vor dem Differential (z. B. auf die Getriebeausgangswelle oder die Kardanwelle) wirken (Art. 127 Abs. 1).
- b.
- Die Hilfsbremse muss nicht abstufbar sein (Art. 128 Abs. 2).
- c.
- Abblendlichter sind nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2).
- d.
- Die akustische Warnvorrichtung ist nicht erforderlich (Art. 82 Abs. 1).
- e.1
- Die Reifen müssen nicht gekennzeichnet sein (Art. 58 Abs. 6).
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
Stand am 1. Mai 2012
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