1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Fahrzeugeinteilung
2. Kapitel: Motorwagen
< Art. 11 Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht
> Art. 13 Arten von Arbeitsmotorwagen
Art. 12 Klasseneinteilung nach EU-Recht1
1 Transportmotorwagen der Klasse M sind Motorwagen zum Personentransport, diejenigen der Klasse N Motorwagen zum Sachentransport. Sie werden nach dem Garantiegewicht, der Anzahl verfügbarer Sitzplätze oder beiden Merkmalen in folgende Klassen eingeteilt:
- a.
- «Klasse M1» Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;
- b.
- «Klasse M2» Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von höchstens 5,00 t;
- c.
- «Klasse M3» Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht über 5,00 t;
- d.
- «Klasse N1» Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3,50 t;
- e.
- «Klasse N2» Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht über 3,50 t bis höchstens 12,00 t;
- f.
- «Klasse N3» Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht über 12,00 t.
2 Für die Klasseneinteilung eines Zugfahrzeuges, das zum Ziehen eines Sattelanhängers oder eines Zentralachsanhängers bestimmt ist, ist die Stütz- bzw. Sattellast mitzuberücksichtigen.
3 «Geländefahrzeuge» sind Fahrzeuge der Klasse M oder N, die den Bedingungen von Anhang II Buchstabe A Ziffer 4 der Richtlinie 2007/46/EG entsprechen.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).