Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Fahrzeugeinteilung
2. Kapitel: Motorwagen
< Art. 11 Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht
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Art. 12 Klasseneinteilung nach EU-Recht1

1 Transportmotorwagen der Klasse M sind Motorwagen zum Personentransport, diejenigen der Klasse N Motorwagen zum Sachentransport. Sie werden nach dem Garantiegewicht, der Anzahl verfügbarer Sitzplätze oder beiden Merkmalen in folgende Klassen eingeteilt:

a.
«Klasse M1» Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;
b.
«Klasse M2» Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von höchstens 5,00 t;
c.
«Klasse M3» Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht über 5,00 t;
d.
«Klasse N1» Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3,50 t;
e.
«Klasse N2» Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht über 3,50 t bis höchstens 12,00 t;
f.
«Klasse N3» Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht über 12,00 t.

2 Für die Klasseneinteilung eines Zugfahrzeuges, das zum Ziehen eines Sattelanhängers oder eines Zentralachsanhängers bestimmt ist, ist die Stütz- bzw. Sattellast mitzuberücksichtigen.

3 «Geländefahrzeuge» sind Fahrzeuge der Klasse M oder N, die den Bedingungen von Anhang II Buchstabe A Ziffer 4 der Richtlinie 2007/46/EG entsprechen.2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen