3. Teil: Technische Anforderungen
2. Titel: Die Motorwagen
7. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Motorwagenarten
1. Abschnitt: Motorwagen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit
< Art. 118a Landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h
> Art. 120 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h
Art. 119 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Artikel 118 folgende Erleichterungen:
- a.1
- Das Adhäsionsgewicht darf weniger als 25 Prozent des Betriebsgewichts betragen (Art. 39 Abs. 3).
- b.
- Der Motor muss nicht vom Führersitz aus in Gang gesetzt werden können (Art. 97 Abs. 1).
- c.2
- Ein Geschwindigkeitsmesser (Art. 55) ist nicht erforderlich.
- d.
- Die Reifen müssen kein Profil aufweisen (Art. 58 Abs. 4).
- e.
- Spikesreifen müssen nicht auf allen Rädern eines Fahrzeuges montiert sein (Art. 61 Abs. 2).
- f.3
- Die Betriebsbremse muss nur auf die Räder einer Achse wirken. Sie kann vor den Achsdifferentialen angeordnet sein, wenn zwei Achsen gebremst sind. Für die Hilfsbremse können alle mechanischen Übertragungsteile der Betriebsbremse benützt werden.
- g.
- Kotflügel sind nicht erforderlich (Art. 66 Abs. 2).
- h.
- Der Führersitz ist nicht erforderlich. Der Fahrzeugführer oder die -führerin kann stehen. Ist ein Führersitz vorhanden, so muss dieser weder verstellbar sein noch eine Rückenlehne aufweisen (Art. 107 Abs. 1).
- i.
- Sicherheitsgurten sind nicht erforderlich (Art. 106).
- k.
- Die Abblendlichter müssen die Fahrbahn auf 30 m genügend beleuchten. Eine Hell-Dunkel-Grenze (Art. 74 Abs. 2) ist nicht erforderlich, wenn die Begrenzung des Lichtbündels eine korrekte Einstellung zulässt.
- l.
- Bremslichter sind nicht erforderlich (Art. 75 Abs. 3).
- m.
- Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand und den Zwischenraum der Abblendlichter, der Richtungsblinker und der Nebellichter (Anh. 10 Ziff. 21 und 23) gelten nicht.
- n.
- Rückspiegel (Art. 112) an Fahrzeugen, die einen offenen Führersitz mit freier Sicht nach hinten und keine hintere Ladefläche aufweisen und für die der Fahrzeughersteller oder die -herstellerin keine Garantie für die zulässige Anhängelast abgibt, sind nicht erforderlich.
- o.
- Die Scheibenwischer dürfen handbetätigt sein (Art. 81).
- p.4
- Kopfstützen sind nicht erforderlich (Art. 106 Abs. 4).
- q.5
- Quer-Schwallwände sind nicht erforderlich (Art. 125 Abs. 1).
- r.6
- Die Verbindungseinrichtung muss nicht gekennzeichnet sein (Art. 91).
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4515).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).