3. Teil: Technische Anforderungen
2. Titel: Die Motorwagen
7. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Motorwagenarten
1. Abschnitt: Motorwagen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit
< Art. 117 Kriterien zur Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit, Kennzeichnung
> Art. 118a Landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h
Art. 118 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreiten kann, gelten folgende Ausnahmen:
- a.
- Eine Mindestmotorleistung wird nicht verlangt (Art. 97 Abs. 2).
- b.1
- Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) an demselben Fahrzeug sind zulässig (Art. 58 Abs. 3). Ein Genehmigungs- oder Prüfzeichen ist nicht erforderlich (Art. 58 Abs. 7).
- c.2
- Die Betriebsbremse muss nicht als Zweikreisbremse gebaut sein. Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken, kann jedoch an einer Achse vor dem Achsdifferential angeordnet sein. Die Dauerbremse ist nicht erforderlich (Art. 103).
- d.
- Die Windschutzscheibe und die Führerkabine sind nicht erforderlich (Art. 105).
- e.
- Die Bestimmung über die Türscharniere (Art. 71 Abs. 2) ist nicht anwendbar.
- f.
- Fernlichter sind nicht erforderlich (Art. 109 Abs. l Bst. a).
- g.3
- Eine Scheibenwaschanlage ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 1).
- h.
- 4
- i.5
- Feuerlöscher (Art. 114 Abs. 2) sind nicht erforderlich.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen