3. Teil: Technische Anforderungen
2. Titel: Die Motorwagen
6. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
< Art. 116 Überfallwarnanlagen
> Art. 117 Kriterien zur Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit, Kennzeichnung
Art. 116a1 Recyclingfähigkeit
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen bezüglich der Recyclingfähigkeit der Richtlinie 2005/64/EG entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge eines Typs mit einer EG-Kleinserien-Typengenehmigung oder von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 (AS 2007 2109). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen