Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Teil: Technische Anforderungen
2. Titel: Die Motorwagen
6. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
< Art. 115 Diebstahlsicherung
> Art. 116a Recyclingfähigkeit

Art. 116 Überfallwarnanlagen

Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport und Fahrzeuge zum Transport von Geld und Wertsachen dürfen mit Bewilligung der Zulassungsbehörde durch Eintrag im Fahrzeugausweis mit einer Alarmanlage versehen sein, die aus zwei Starktonhupen besteht, von denen eine einen tiefen Dauerton, die andere einen höheren unterbrochenen Ton abgibt.1 Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 11.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen