Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Teil: Technische Anforderungen
2. Titel: Die Motorwagen
5. Kapitel: Beleuchtung
< Art. 108 Anordnung der Pedale
> Art. 110 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen

Art. 109 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen

1 Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:

a.
vorn: zwei Fernlichter, zwei Abblendlichter und zwei Standlichter;
b.
hinten: zwei Schlusslichter, zwei Rückstrahler, zwei Bremslichter und eine Kontrollschildbeleuchtung.

1bis Fahrzeuge der Klassen M und N müssen über zwei Tagfahrlichter (Art. 76 Abs. 5) verfügen.1

2 Fahrzeuge mit einer Länge von über 8,00 m müssen beidseitig mindestens je einen nach der Seite wirkenden fest angebrachten Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung aufweisen.

3 Motorwagen ohne Batterie müssen vorn zwei Rückstrahler tragen.

4 An Motorwagen mit über 2,10 m Breite müssen zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter angebracht werden.2

5 Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0,75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.3


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen