Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Teil: Technische Anforderungen
2. Titel: Die Motorwagen
4. Kapitel: Aufbau, Innenraum
< Art. 104b Seitliche Schutzvorrichtungen
> Art. 105 Windschutzscheibe, Innenraum

Art. 104c1 Hinterer Unterfahrschutz

1 Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 70/221/EWG oder der Ziffer 7 des ECE-Reglementes Nr. 58 ausgerüstet sein.

2 Von Absatz 1 ausgenommen sind:

a.
Motorkarren;
b.
Sattelschlepper;
c.
Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist;
d.
Militärfahrzeuge.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen