3. Teil: Technische Anforderungen
2. Titel: Die Motorwagen
4. Kapitel: Aufbau, Innenraum
< Art. 104b Seitliche Schutzvorrichtungen
> Art. 105 Windschutzscheibe, Innenraum
Art. 104c1 Hinterer Unterfahrschutz
1 Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 70/221/EWG oder der Ziffer 7 des ECE-Reglementes Nr. 58 ausgerüstet sein.
2 Von Absatz 1 ausgenommen sind:
- a.
- Motorkarren;
- b.
- Sattelschlepper;
- c.
- Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist;
- d.
- Militärfahrzeuge.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).
Stand am 1. Mai 2012
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