1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Titel: Einleitung
> Art. 2 Typengenehmigungsverfahren
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung enthält für Fahrzeuge, die dem SVG unterstehen:
- a.
- die technischen Anforderungen, soweit die Fahrzeuge nicht in den Geltungsbereich der Verordnung vom 19. Juni 19951 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1), der Verordnung vom 19. Juni 19952 über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2) oder der Verordnung vom 2. September 19983 über die technischen Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3) fallen;
- b.
- die Kriterien für die Fahrzeugeinteilung;
- c.
- die Bestimmungen über die Fahrzeugprüfungen.4
2 Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden, unterstehen dieser Verordnung, solange sie unabhängig von Gleisen auf öffentlichen Strassen verkehren.
3 Luftkissenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Propeller- oder Rückstossantrieb sowie andere Motorfahrzeuge ohne Räder oder ohne Raupen sind zum Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht zugelassen.5
4 Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich die technischen Anforderungen der Verordnung vom 29. November 20026 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) erfüllen.7
5 Ausländische Fahrzeuge unterstehen dieser Verordnung, soweit sie nicht strengere Anforderungen aufstellt als die internationalen Vereinbarungen oder das Recht des Immatrikulationslandes.
6 Fahrzeuge von Haltern oder von Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, müssen lediglich die technischen Anforderungen des Anhangs 5 des Übereinkommens vom 8. November 19688 über den Strassenverkehr erfüllen.
7 Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die keiner Zulassung unterliegen, und von deren Bestandteilen und Ausrüstungsgegenständen finden die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20099 über die Produktesicherheit ergänzend Anwendung.10
1 SR 741.412
2 SR 741.413
3 SR 741.414
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
6 SR 741.621
7 Fassung gemäss Art. 29 Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 29. Nov. 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4212).
8 SR 0.741.10
9 SR 930.11
10 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Ver-ordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2749).