Anhang 51
(Art. 10b)
Vorläufige Verkehrsberechtigung in der Schweiz
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a. |
Fahrzeugausweis für das einzulösende Fahrzeug oder Prüfbericht (Formular 13.20 A); | |
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b. |
Fahrzeugausweis für das Fahrzeug, das ausser Verkehr gesetzt werden soll; | |
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c. |
das amtliche Formular mit schriftlicher Zustimmung des Halters/der Halterin und der vom Eintrag begünstigten Person (z.B. Leasingfirma) bzw. rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse, wenn im Fahrzeugausweis der Code 178 «Halterwechsel verboten» eingetragen ist; | |
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d. |
für LSVA2-pflichtige Fahrzeuge: Konformitätsausweis (Art. 16 Abs. 2 SVAV3) oder auf den Halter/die Halterin lautende Befreiungserklärung der Oberzolldirektion (Art. 15 Abs. 5 SVAV). |
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Datum: |
Unterschrift (Halter/in): |
Hinweis: Das wahrheitsgemäss ausgefüllte Formular ist nach Artikel 10b Absatz 1 der Verkehrsversicherungsverordnung in Fahrzeugen, welche vor der Erteilung des Fahrzeugausweises verwendet werden dürfen, mitzuführen. Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt für Fahrten in der Schweiz bis zur Zustellung des Fahrzeugausweises, längstens aber 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnachweises. Sie gilt nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden.
1 Aufgehoben durch Ziff. II des BRB vom 5. Sept. 1967 (AS 1967 1295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5083).
2 Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
3 SR 641.811