Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 31

Kennzeichen der Fahrräder

A. Fahrradvignetten

1.  Die als Fahrradkennzeichen abgegebenen Vignetten sind 2 cm hoch und 4 cm breit. Die Ecken sind mit einem Radius von 0,2 cm abgerundet.

2.  Die Grundfarbe der Vignette ist weiss. Darauf sind schwarz auf der linken Seite drei untereinander stehende Zahlengruppen und auf der rechten Seite die letzten beiden Ziffern einer Jahreszahl aufgedruckt (Figur 1); sie bezeichnen:

a.
die dreistellige Versicherungsnummer (Ziff. 3) in einer Strichstärke von 0,1 cm und einer Schrifthöhe von 0,7 cm;
b.
die zweistellige Kantonsbezeichnung (Ziff. 4) in einer Schrifthöhe von 0,35 cm;
c.
die Seriennummer (Ziff. 5) in einer Schrifthöhe von 0,25 cm;
d.
das Geltungsjahr in einer Strichstärke von 0,15 cm und einer Schrifthöhe von 1,4 cm. Eine Guilloche, deren jährlich wechselnde Farbe das Bundesamt für Strassen bestimmt, sichert die Jahreszahl.

3.  Die Versicherungsnummer ist eine dreistellige Zahl und setzt sich wie folgt zusammen:

a.
Die zwei ersten Ziffern enthalten den Code zur Feststellung der zuständigen Haftpflichtversicherungsgesellschaft.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) teilt den in Frage kommenden Versicherungsgesellschaften die Code-Zahl zu. Bei den Fahrrädern der Kantone (Art. 73 Abs. 2 SVG) lautet die Zahl «00».
b.
Die dritte Ziffer bezeichnet die Art der Versicherung.
Dabei bedeutet «1» kantonale Kollektiv-Haftpflichtversicherung, «2», «3», «4» oder «5» Verbandsversicherung, «6» Einzelversicherung, «0» Fahrräder der Kantone (Art. 73 Abs. 2 SVG).

4.  Die Kantone werden auf der Vignette mit zwei Ziffern wie folgt bezeichnet:

Zürich

01

Schaffhausen

14

Bern

02

Appenzell A. Rh.

15

Luzern

03

Appenzell I. Rh.

16

Uri

04

St. Gallen

17

Schwyz

05

Graubünden

18

Obwalden

06

Aargau

19

Nidwalden

07

Thurgau

20

Glarus

08

Tessin

21

Zug

09

Waadt

22

Freiburg

10

Wallis

23

Solothurn

11

Neuenburg

24

Basel-Stadt

12

Genf

25

Basel-Landschaft

13

Jura

26

Die Vignetten zu Verbands- oder Einzelversicherungen enthalten die Angabe des Kantons, in dem der Hauptsitz des betreffenden Versicherers liegt.

5.  Bei jeder Kantonsbezeichnung wird für jede Versicherungsnummer eine eigene, fortlaufende Seriennummer geführt.

6.  Die Vignetten sind selbstklebend.

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7.  Das Bundesamt für Strassen kann weitere Anforderungen, namentlich über das für die Vignette zu verwendende Material, mittels Weisungen festlegen.

B. Kennzeichen für Fahrräder des Bundes

Die Kennzeichen sind 8 cm hoch und 5 cm breit. Sie sind aus Metall hergestellt. Im oberen Teil von 6 cm Höhe, der mit einem rot reflektierenden Belag versehen ist, sind ein weisses Schweizerkreuz von 2,3 cm Balkenlänge und 0,7 cm Balkendicke und darunter die in der nachfolgenden Liste vorgesehenen Buchstaben von 1,8 cm Höhe und 0,2 cm Strichstärke erhaben eingepresst. Im unteren unbemalten oder hellfarbigen, nicht reflektierenden Teil von 2 cm Höhe ist entweder eine schwarze Kontrollnummer erhaben eingepresst oder eine kleine, farblose Zahl eingeprägt (Figur 2).

Die Kennzeichen werden von folgenden Amtsstellen abgegeben:

a.
von der Schweizerischen Post:
für Fahrräder der Schweizerischen Post (Buchstabe P);
für Fahrräder der Regiebetriebe und der Bundesstellen, die über keine eigenen Kennzeichen verfügen (Buchstaben PR).
b.
von der Logistikbasis der Armee:
für Fahrräder der Grundausrüstung und Fahrräder der Militärverwaltung (Buchstabe M).
c.
von der Oberzolldirektion:
für Fahrräder der Zollverwaltung (Buchstaben ZD).

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1 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 1989 (AS 1989 1189), Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41), Anhang 1 Ziff. 2 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352) und Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (SR 514.31).


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen