III. Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung
< Art. 8 Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern
> Art. 10 Verfahren, Frist
Art. 9 Behördliche Bewilligung
1 Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeugs auf ein Ersatzfahrzeug bedarf in jedem einzelnen Falle einer vorausgehenden schriftlichen Bewilligung der zuständigen Behörde.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein mit schweizerischen Kontrollschildern verkehrendes Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau u. dgl. nicht gebrauchsfähig und das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist.1
3 Für die Nachprüfung von Ersatzfahrzeugen gilt Artikel 33 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen für Strassenfahrzeuge sinngemäss.3
4 Als Ersatzfahrzeug kann nur bewilligt werden:
- a.
- für ein Motorrad ein anderes Motorrad und für ein Kleinmotorrad ein anderes Kleinmotorrad;
- b.
- für ein Leichtmotorfahrzeug ein anderes Leichtmotorfahrzeug;
- c.
- für ein dreirädriges Motorfahrzeug ein anderes dreirädriges Motorfahrzeug oder ein Kleinmotorfahrzeug;
- d.
- für ein Kleinmotorfahrzeug ein anderes Kleinmotorfahrzeug oder ein dreirädriges Motorfahrzeug;
- e.
- für einen leichten Motorwagen ein anderer leichter Motorwagen;
- f.
- für einen schweren Personenwagen ein anderer Personenwagen;
- g.4
- für einen schweren Motorwagen zum Sachentransport ein anderer Motorwagen zum Sachentransport;
- h.
- für einen Gesellschaftswagen ein anderer Gesellschaftswagen, dessen Platzzahl nach Artikel 3 Absatz 2 keine höhere Mindestversicherung bedingt;
- i.
- für einen gewerblichen Traktor ein anderer gewerblicher Traktor;
- k.
- für ein landwirtschaftliches Motorfahrzeug ein anderes landwirtschaftliches Motorfahrzeug;
- l.
- für eine schwere oder leichte Arbeitsmaschine eine andere Arbeitsmaschine, für einen Arbeitskarren ein anderer Arbeitskarren;
- m.
- für einen Anhänger ein anderer Anhänger gleicher oder ähnlicher Art; bei Anhängern zur Personenbeförderung gilt Buchstabe h sinngemäss.5
5 Die Behörde kann in begründeten Fällen Abweichungen von Absatz 4 gestatten, sofern für das Ersatzfahrzeug ein Versicherungsnachweis vorliegt; für Anhänger, die nicht der Personenbeförderung dienen, ist kein Versicherungsnachweis erforderlich.6
6 In begründeten Härtefällen kann die Behörde für ein wegen Beschädigung oder Reparatur nicht gebrauchsfähiges leichtes Motorfahrzeug oder einen schweren Personenwagen zum berufsmässigen Personentransport einen Personenwagen oder Kleinbus ohne Fahrtschreiber als Ersatzfahrzeug bewilligen. Das Führen des Arbeitsbuches richtet sich in diesem Fall nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung vom 6. Mai 19817 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen sowie nach Artikel 15 Absatz 1 der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19958.9
1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1967 1295).
2 SR 741.41
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383).
5 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83).
7 SR 822.222
8 SR 822.221
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383).