Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Teil: Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge
1. Abschnitt: Mindestversicherung und gemeinsame Bestimmungen
II. Aussetzen und Aufhören der Versicherung
< Art. 6 Prüfung, Aufbewahrung
> Art. 7a Konkurs eines Versicherers

Art. 7 Meldung des Versicherers

1 Der Versicherer darf das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung frühestens an dem Tag melden, an dem die vertragsgemässe Versicherungsdeckung endet. Veranlasst der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung, so hat er dem Versicherungsnehmer die bevorstehende Meldung und deren Folgen anzukündigen.

2 Nach Eingang der Meldung entzieht die Behörde unverzüglich den Fahrzeugausweis gemäss Artikel 16 Absatz 1 SVG und beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen.

3 Der Entzug des Fahrzeugausweises fällt dahin, wenn der Behörde ein neuer Versicherungsnachweis vorliegt.1

4 Liegt kein neuer Versicherungsnachweis vor und sind die Kontrollschilder am 30. Tag nach Ablauf der vertragsgemässen Versicherungsdeckung nicht bei der Behörde eingetroffen, so werden sie zum Einzug im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83).
2 Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen