Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Teil: Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge
1. Abschnitt: Mindestversicherung und gemeinsame Bestimmungen
I. Versicherungsnachweis
< Art. 5 Ausstellung der Nachweise
> Art. 7 Meldung des Versicherers

Art. 6 Prüfung, Aufbewahrung

1 Die Behörde weist den Versicherungsnachweis zurück, wenn die darin enthaltenen Angaben unvollständig oder unzutreffend sind. In Zweifelsfällen veranlasst sie die erforderlichen Erhebungen oder benachrichtigt den Versicherer. Dies gilt sinngemäss, wenn anzunehmen ist, dass die im Nachweis festgehaltenen Tatsachen nachträglich eine Änderung erfahren haben.

2 Versicherungsnachweise werden vom Bundesamt für Strassen während ihrer Gültigkeit und danach noch drei Jahre lang elektronisch aufbewahrt.1

3 …2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen