Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Teil: Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds
< Art. 54c
> Art. 56 Verhältnis

Art. 551 Statuten, Streitigkeiten

1 Die Statuten des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Strassen.

2 Bei Streitigkeiten zwischen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds oder zwischen diesen und ihren Mitgliedern entscheidet das Bundesamt für Strassen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen