Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Teil: Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds
2. Abschnitt: Nationaler Garantiefonds
V. Ausländische radsportliche Veranstaltungen
< Art. 54b
> Art. 55 Statuten, Streitigkeiten

Art. 54c

Führt eine ausländische radsportliche Veranstaltung über schweizerisches Gebiet, so darf der betroffene Kanton die erforderliche Bewilligung nur erteilen, wenn die zuständige Haftpflichtversicherung den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen