Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Teil: Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds
2. Abschnitt: Nationaler Garantiefonds
II. Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte
< Art. 53a Umfang der Leistungen
> Art. 54a

Art. 541 Ausländische Geschädigte

1 Von der Schadendeckung nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a SVG sowie nach Artikel 50 bis 53 dieser Verordnung sind ausgenommen die Ansprüche der Geschädigten, die weder Schweizer Bürger sind noch zur Zeit des Unfalles in der Schweiz Wohnsitz hatten.

2 Vorbehalten bleiben:

a.
abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen;
b.
vom Bundesamt für Strassen anerkannte Abkommen zwischen dem Nationalen Garantiefonds und ausländischen nationalen Garantiefonds;
c.
andere Fälle, in denen Gegenrecht gewährt wird.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).


Stand am 1. Januar 2012
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