4. Teil: Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds
2. Abschnitt: Nationaler Garantiefonds
II. Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte
< Art. 53a Umfang der Leistungen
> Art. 54a
Art. 541 Ausländische Geschädigte
1 Von der Schadendeckung nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a SVG sowie nach Artikel 50 bis 53 dieser Verordnung sind ausgenommen die Ansprüche der Geschädigten, die weder Schweizer Bürger sind noch zur Zeit des Unfalles in der Schweiz Wohnsitz hatten.
2 Vorbehalten bleiben:
- a.
- abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen;
- b.
- vom Bundesamt für Strassen anerkannte Abkommen zwischen dem Nationalen Garantiefonds und ausländischen nationalen Garantiefonds;
- c.
- andere Fälle, in denen Gegenrecht gewährt wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).
Stand am 1. Januar 2012
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