Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Teil: Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds
2. Abschnitt: Nationaler Garantiefonds
II. Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte
< Art. 53 Deckungspflicht
> Art. 54 Ausländische Geschädigte

Art. 53a1 Umfang der Leistungen

Der Nationale Garantiefonds deckt die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch:

a.
nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge oder Anhänger: im Umfang der obligatorischen Mindestversicherung;
b.
nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge nach Artikel 38: im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen;
c.
nicht ermittelte, ungenügend versicherte oder nicht versicherte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten: im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4933).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen