Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Teil: Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds
2. Abschnitt: Nationaler Garantiefonds
II. Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte
< Art. 52 Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt
> Art. 53a Umfang der Leistungen

Art. 531 Deckungspflicht

1 Der Nationale Garantiefonds ist für die Deckung der Schäden nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a SVG zuständig. Er wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter).

2 Der Nationale Garantiefonds bezeichnet seinen Vertreter unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge.

3 Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Garantiefonds und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln.

4 Der Nationale Garantiefonds bezeichnet einen anderen Vertreter, wenn:

a.
sich eine Kollision zwischen den Interessen des zunächst bezeichneten Vertreters und der geschädigten Person ergibt;
b.
dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.

5 Der Vertreter hat dem Nationalen Garantiefonds die Angaben zu melden, die es letzterem ermöglichen:

a.
dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, welcher Vertreter den Schadenfall bearbeitet;
b.
die korrekte Schadenregulierung und die Abrechnung zu kontrollieren.

6 Der Nationale Garantiefonds entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Absatz 4, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen