4. Teil: Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds
2. Abschnitt: Nationaler Garantiefonds
II. Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte
< Art. 52 Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt
> Art. 53a Umfang der Leistungen
Art. 531 Deckungspflicht
1 Der Nationale Garantiefonds ist für die Deckung der Schäden nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a SVG zuständig. Er wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter).
2 Der Nationale Garantiefonds bezeichnet seinen Vertreter unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge.
3 Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Garantiefonds und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln.
4 Der Nationale Garantiefonds bezeichnet einen anderen Vertreter, wenn:
- a.
- sich eine Kollision zwischen den Interessen des zunächst bezeichneten Vertreters und der geschädigten Person ergibt;
- b.
- dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.
5 Der Vertreter hat dem Nationalen Garantiefonds die Angaben zu melden, die es letzterem ermöglichen:
- a.
- dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, welcher Vertreter den Schadenfall bearbeitet;
- b.
- die korrekte Schadenregulierung und die Abrechnung zu kontrollieren.
6 Der Nationale Garantiefonds entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Absatz 4, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).