2. Teil: Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge
1. Abschnitt: Mindestversicherung und gemeinsame Bestimmungen
I. Versicherungsnachweis
< Art. 4 Inhalt und Form
> Art. 6 Prüfung, Aufbewahrung
Art. 5 Ausstellung der Nachweise
1 Versicherungsnachweise können ausgestellt werden:
- a.
- von Versicherungsunternehmungen, die nach der Bundesgesetzgebung über die Versicherungsaufsicht zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Schweiz zugelassen sind;
- b.1
- von der Bundesverwaltung und der Schweizerischen Post für die nicht bei einer Versicherungsunternehmung versicherten Fahrzeuge des Bundes.
2 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht2 teilt den kantonalen Behörden die Liste der Unternehmungen nach Absatz 1 Buchstabe a mit und gibt ihnen die eintretenden Änderungen bekannt.3
3 Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass die kantonale Behörde das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann.4
4 Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben.5
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (AS 2005 1167).
2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465).