Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Teil: Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds
1. Abschnitt: Nationales Versicherungsbüro
II. Auskunftsstelle
< Art. 49c Aufbewahrung der Daten
> Art. 50

Art. 49d Erteilung von Auskünften

1 Die Auskunftsstelle erteilt geschädigten Personen und Sozialversicherungen folgende Auskünfte zum Fahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll:

a.
Name und Adresse des Haftpflichtversicherers sowie, wenn dieser seinen Sitz nicht im Wohnsitzstaat der geschädigten Person hat, Name und Adresse des Schadenregulierungsbeauftragten im Wohnsitzstaat der geschädigten Person;
b.
Nummer der Versicherungspolice und, wenn diese abgelaufen ist, den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes;
c.
Name und Adresse des Halters, sofern die geschädigte Person ein berechtigtes Interesse geltend machen kann;
d.
Adresse der zuständigen Schadenregulierungsstelle des Bundes oder des Kantons, wenn der Schaden durch ein Fahrzeug verursacht worden ist, für welches der Bund oder der Kanton haftet.

2 Auskünfte über in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge werden erteilt, sofern der Unfall nicht länger als sieben Jahre zurückliegt. Ist ein Motorfahrzeug im Ausland immatrikuliert, werden Auskünfte erteilt, sofern die Information bei der ausländischen Auskunftsstelle erhältlich ist.

3 Die Auskunftserteilung richtet sich nach Artikel 126 der VZV1 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.


1 SR 741.51


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen