4. Teil: Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds
1. Abschnitt: Nationales Versicherungsbüro
< Art. 40 Deckungsanspruch
> Art. 42 Pflichten der Geschädigten
Art. 411 Deckungspflicht
1 Das Nationale Versicherungsbüro ist für die Deckung der Schäden nach Artikel 39 zuständig. Es wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter).
2 Das Nationale Versicherungsbüro bezeichnet seinen Vertreter unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge.
3 Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln.
4 Das Nationale Versicherungsbüro bezeichnet innert 30 Tagen einen anderen Vertreter, wenn:
- a.
- sich eine Kollision zwischen den Interessen des zunächst bezeichneten Vertreters und der geschädigten Person ergibt, ausser der ausländische Versicherer stimme der Schadenregulierung durch den zunächst bezeichneten Vertreter zu;
- b.
- dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.
5 Haben Geschädigte, die noch nicht abgefunden sind, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so kann das Nationale Versicherungsbüro oder, mit dessen Zustimmung, der Vertreter einen ausländischen Versicherer oder ein ausländisches nationales Versicherungsbüro mit der Schadenregulierung im Namen des Nationalen Versicherungsbüros beauftragen, sofern die Beteiligten ihre Einwilligung geben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).