Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Teil: Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds
1. Abschnitt: Nationales Versicherungsbüro

< Art. 39 Geltungsbereich
> Art. 41 Deckungspflicht

Art. 40 Deckungsanspruch

1 Die Geschädigten können für die Schadenersatzansprüche, die ihnen gegen den haftpflichtigen Motorfahrzeughalter von Gesetzes wegen zustehen, vom Nationalen Versicherungsbüro Deckung verlangen.1

2 Die Deckung kann jedoch nur im gleichen Umfang beansprucht werden, wie wenn der Unfall durch ein schweizerisches Fahrzeug verursacht worden wäre. Artikel 42 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

3 Eine über die schweizerische Mindestdeckung hinausgehende Forderung wird erfüllt, wenn:

a.
das schädigende Fahrzeug aus einem Staat stammt, der eine höhere gesetzliche Mindestdeckung vorschreibt; oder
b.
für das schädigende Fahrzeug aufgrund der Versicherungspolice eine höhere Deckung besteht und aus dem Ausland die entsprechende Deckungszusage vorliegt.2

4 Der Deckungsanspruch unterliegt im Übrigen denselben Regeln wie das direkte Forderungsrecht gegen einen Versicherer im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 SVG.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen