2. Teil: Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge
1. Abschnitt: Mindestversicherung und gemeinsame Bestimmungen
I. Versicherungsnachweis
< Art. 3 Mindestversicherung
> Art. 4 Inhalt und Form
Art. 3a1 Erfordernis
1 Motorfahrzeuge und zur Personenbeförderung bestimmte Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, ausgenommen Fahrzeuge des Bundes und der Kantone, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn der Behörde ein Versicherungsnachweis vorliegt.
2 Ein neuer Versicherungsnachweis ist der Behörde zu übermitteln, wenn ein Fahrzeug im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll:
- a.
- nach der Übernahme durch einen andern Halter;
- b.
- nach der Verlegung des Standortes in einen andern Kanton;
- c.
- nach der Hinterlegung der Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde (Art. 68 Abs. 3 SVG);
- d.
- nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 68 Abs. 2 SVG);
- e.
- bei der Ersetzung des Kontrollschildes durch ein solches mit anderer Nummer.
3 Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Fahrzeug mit dem bisherigen Fahrzeugausweis versehen ist.
4 Die Zulassungsbehörden melden dem Bundesamt für Strassen nach den Vorschriften von Anhang 1:
- a.
- die Zulassung des Fahrzeuges (Kontrollmeldung);
- b.
- die Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges.
5 Das Bundesamt für Strassen gibt die Daten nach Absatz 4 dem Versicherer, der den Versicherungsnachweis ausgestellt hat, weiter.
1 Ursprünglich Art. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83).