2. Teil: Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge
1. Abschnitt: Mindestversicherung und gemeinsame Bestimmungen
I. Versicherungsnachweis
< Art. 2 Losgelöste Motorfahrzeug-Anhänger
> Art. 3a Erfordernis
Art. 31 Mindestversicherung
1 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.
2 Bei Motorwagen und Anhängerzügen, mit denen Personen befördert werden, erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis bei einer Platzzahl von 10 bis 50 Personen auf 10 Millionen Franken und bei einer Platzzahl ab 51 Personen auf 20 Millionen Franken.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975 (AS 1975 1857). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 649).
Stand am 1. Januar 2012
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