III. Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung
3. Abschnitt: Haftpflichtversicherung für Unternehmungen und Veranstaltungen
I. Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes
< Art. 28 Verfahren
> Art. 30 Anwendungsfälle
Art. 291 Versicherungsnachweis
1 Der versicherungspflichtige Unternehmer hat der zuständigen Behörde einen besonderen Versicherungsnachweis zu übergeben. Dies entbindet ihn nicht von der Pflicht, die nach den Artikeln 3, 11, 15, 19 und 26 dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsnachweise abzugeben.
2 Aussetzen und Aufhören der Versicherung nach Artikel 71 Absatz 2 SVG sind vom Versicherer der kantonalen Behörde zu melden und werden gegenüber Geschädigten erst wirksam nach Ablauf von 60 Tagen seit dem Empfang der Meldung bei der Behörde.
3 Bringt ein Unternehmer trotz behördlich festgestellter und nicht durch Beschwerde angefochtener Versicherungspflicht den für die Versicherung nach Artikel 71 Absatz 2 SVG erforderlichen Versicherungsnachweis nicht bei, so setzt ihm die Behörde hierfür eine Frist von 30 Tagen unter Hinweis auf die Strafdrohung des Artikels 292 des Strafgesetzbuches2. Dasselbe gilt, wenn der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung nach Absatz 2 meldet.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1857).
2 SR 311.0