Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

III. Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung
2. Abschnitt: Besondere Verhältnisse
IV. Tagesausweise
V. Kollektiv-Fahrzeugausweise
< Art. 22 Art und Natur der Ausweise
> Art. 23a Entzug

Art. 231 Erteilung

1 Kollektiv-Fahrzeugausweise werden abgegeben an Betriebe, welche die im Anhang 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und:

a.
über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen;
b.
Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv- Fahrzeugausweises bieten und
c.
soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Artikel 71 Absatz 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben.

2 Die kantonale Behörde kann von den Voraussetzungen des Anhangs 4 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können.2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen