III. Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung
2. Abschnitt: Besondere Verhältnisse
IV. Tagesausweise
< Art. 20 Erteilung
> Art. 21 Versicherung
Art. 20a1 Verwendung
1 Fahrzeuge, die mit einem Tagesausweis versehen sind, dürfen nur für unentgeltliche Fahrten verwendet und nicht vermietet werden; es dürfen sich höchstens acht Personen nebst dem Fahrzeugführer im Fahrzeug befinden.
2 Tagesausweise dürfen nicht verwendet werden für:
- a.
- den Transport gefährlicher Güter, wofür nach Artikel 12 eine erhöhte Mindestversicherung erforderlich ist;
- b.
- Sachentransporte mit schweren Motorfahrzeugen oder mit Anhängern, deren Gesamtgewicht mehr als 3500 kg beträgt, ausser für Transporte nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Absatz 5.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383).
Stand am 1. Januar 2012
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