III. Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung
2. Abschnitt: Besondere Verhältnisse
IV. Tagesausweise
< Art. 19 Versicherung
> Art. 20a Verwendung
Art. 201 Erteilung
1 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden auf Gesuch hin Tagesausweise für betriebssichere Motorfahrzeuge oder Anhänger ausgestellt.
2 Der Gesuchsteller hat zu bestätigen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist. Die Behörde kann die Betriebssicherheit selber überprüfen oder eine Bestätigung einer von ihr anerkannten Reparaturwerkstätte verlangen.
3 Die Behörde kann vom Gesuchsteller verlangen, dass er weitere Dokumente wie den Fahrzeugausweis oder den Prüfungsbericht vorlegt. Sie kann zur Sicherstellung der durch nicht rechtzeitige Rückgabe der Kontrollschilder entstandenen Kosten eine angemessene Kaution verlangen.
4 Tagesausweise werden ausgestellt für eine Gültigkeitsdauer von 24, 48, 72 oder 96 Stunden.
5 Die mit dem Tagesausweis abgegebenen Kontrollschilder sind spätestens beim Ablauf der Gültigkeit des Ausweises bei der zuständigen Behörde abzugeben oder ihr durch die Post zuzusenden.
6 Fahrzeughalter, welche die mit dem Tagesausweis verbundenen Bedingungen nicht beachten, können vom weitern Bezug solcher Ausweise ausgeschlossen werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383).