Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

III. Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung
2. Abschnitt: Besondere Verhältnisse
III. Provisorische Immatrikulation
< Art. 18 Kontrollschilder und Kontrollmarke
> Art. 20 Erteilung

Art. 19 Versicherung

1 Für die provisorische Immatrikulation muss der Behörde ein besonders gekennzeichneter und befristeter Versicherungsnachweis vorliegen.1

2 Während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation wird das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung gegenüber Geschädigten nur wirksam, wenn Ausweis und Kontrollschilder der Behörde zurückgegeben oder amtlich eingezogen werden und frühestens von dem auf die Versendung, Abgabe oder Einziehung folgenden Tage an.

3 Im übrigen endet der Versicherungsschutz für Geschädigte frühestens am 15. Tage nach Ablauf der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation.

4 Meldet der Versicherer während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung, so trifft die Behörde geeignete Massnahmen für die Einziehung von Ausweis und Kontrollschildern.

5 …2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen