III. Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung
< Art. 9 Behördliche Bewilligung
> Art. 10a Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen
Art. 10 Verfahren, Frist
1 Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeugs wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeugs bei der Behörde hinterlegt wird.
2 Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen.1
3 Die Bewilligung ist nach Ablauf der Frist unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so trifft die Behörde die erforderlichen Massnahmen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83).
2 Eingefügt durch Art. 152 Ziff. 1 der V vom 27. Okt. 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV – AS 1976 2423). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 (AS 2001 1383).
Stand am 1. Januar 2012
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