Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

III. Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung
< Art. 9 Behördliche Bewilligung
> Art. 10a Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen

Art. 10 Verfahren, Frist

1 Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeugs wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeugs bei der Behörde hinterlegt wird.

2 Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen.1

3 Die Bewilligung ist nach Ablauf der Frist unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so trifft die Behörde die erforderlichen Massnahmen.

4 …2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83).
2 Eingefügt durch Art. 152 Ziff. 1 der V vom 27. Okt. 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV – AS 1976 2423). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 (AS 2001 1383).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen