Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Gefahrensignale
2. Abschnitt: Gefährliche Strassenanlage
< Art. 8 Gefälle und Steigung, Rollsplitt, Steinschlag
> Art. 10 Bahnübergänge, Strassenbahnen

Art. 9 Baustelle

1 Das Signal «Baustelle» (1.14) warnt vor Arbeiten auf der Fahrbahn (z. B. Bau—, Vermessungs—, Markierungsarbeiten) und den damit verbundenen Hindernissen (z. B. Materialablagerungen, offene Schächte), Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn. Für die Kennzeichnung von Baustellen gilt im übrigen Artikel 80.

2 Das Signal wird auch aufgestellt, wenn Arbeiten unmittelbar neben der Fahrbahn den Verkehr beeinträchtigen könnten.


Stand am 1. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen