Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Gefahrensignale
2. Abschnitt: Gefährliche Strassenanlage
< Art. 7 Verengung der Fahrbahn
> Art. 9 Baustelle

Art. 8 Gefälle und Steigung, Rollsplitt, Steinschlag

1 Die Signale «Gefährliches Gefälle» (1.10) und «Starke Steigung» (1.11) warnen vor Strecken mit einer Neigung oder Steigung von mindestens 10 Prozent; auf den Signalen wird die grösste Neigung oder Steigung der Strecke angegeben.

2 Das Signal «Rollsplitt» (1.12) warnt vor losem Splitt auf der Fahrbahn.

3 Das Signal «Steinschlag» (1.13) warnt vor Steinschlag oder Steinen auf der Fahrbahn. Das Symbol kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden.


Stand am 1. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen