Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Kapitel: Markierungen
< Art. 78 Sperrflächen
> Art. 80 Kennzeichnung der Baustellen

Art. 79 Markierungen für den ruhenden Verkehr

1 Überall dort, wo in Ergänzung zu Signalen eine bestimmte Parkordnung geschaffen werden soll, können Parkfelder markiert werden.1

1bis Parkfelder werden durch ununterbrochene Linien markiert. Anstelle der ununterbrochenen Linie kann eine teilweise Markierung angebracht werden. Die Markierung ist weiss, für Felder in der «Blauen Zone» blau und für Felder, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, gelb. Weisse oder blaue Parkfelder können auch durch einen besonderen, sich von der übrigen Fahrbahn deutlich unterscheidenden Belag gekennzeichnet werden.2

1ter Wo Parkfelder gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind; für die Signalisation gilt Artikel 48 Absatz 11.3

2 Beginn und Ende einer «Blauen Zone» können durch eine doppelte Querlinie in weiss-blauer Farbe markiert werden; die blaue Linie befindet sich auf der Innenseite der Zone.4

3 Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs. An solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen, sofern die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden (Art. 18 Abs. 3 VRV5).6

4 Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22) und Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren (Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz) an der markierten Stelle. Trägt das Parkverbotsfeld eine Aufschrift (z.B. «Taxi» oder Kontrollschildnummer), sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen und Güterumschlag nur zulässig, wenn die berechtigten Fahrzeuge nicht behindert werden.

5 …7

6 Am Fahrbahnrand angebrachte Halteverbotslinien (gelb, ununterbrochen; 6.25) verbieten das freiwillige Halten an der markierten Stelle.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
5 SR 741.11
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.


Stand am 1. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen