9. Kapitel: Markierungen
< Art. 72 Grundsätze
> Art. 73 Sicherheits—, Leit—, Doppel- und Vorwarnlinien
Art. 72a1 Taktil-visuelle Markierungen
1 Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung zu erleichtern.
2 Zulässig sind Leitlinien zur Führung, Sicherheitslinien zur Abgrenzung eines Gefahrenbereichs, Abzweigungsfelder bei möglichen Richtungsänderungen, Abschlussfelder am Ende einer Leitlinie sowie Aufmerksamkeitsfelder namentlich bei Gefahrenstellen.
3 Die Markierung ist weiss, auf der Fahrbahn gelb.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
Stand am 1. Dezember 2011
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