Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Lichtsignale
< Art. 68 Art und Bedeutung der Lichtsignale
> Art. 70 Ausgestaltung und Verwendung der Lichtsignale

Art. 69 Besondere Lichtsignale

1 Weisse Leuchtzahlen nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, bei deren Einhaltung an der folgenden Ampel grünes Licht anzutreffen ist.

2 Weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 70 Abs. 8) richten sich ausschliesslich an die Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr; sie sind für diese verbindlich.

3 Zur Regelung des Verkehrs auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen und zur zeitweiligen Sperrung einzelner Fahrstreifen wird folgendes System von über der Fahrbahn angebrachten Lichtsignalen verwendet («Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen»; 2.65):

a.1
grüne, senkrecht nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist; sie müssen erlöschen, sobald dort rote, gekreuzte Schrägbalken oder gelb blinkende Pfeile erscheinen;
b.
gelb blinkende, schräg nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Führer den betreffenden Fahrstreifen baldmöglichst in der angezeigten Richtung verlassen muss;
c.
rote, gekreuzte Schrägbalken (rotes Kreuz) bedeuten, dass der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist; der Führer muss den Fahrstreifen verlassen und in einem Fahrstreifen weiterfahren, auf dem grüne Pfeile den Verkehr gestatten.

4 Zur Vorankündigung des «Lichtsignal-Systems für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen» kann das Signal «Lichtsignale» (1.27) verwendet werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).


Stand am 1. Dezember 2011
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