Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Gefahrensignale
2. Abschnitt: Gefährliche Strassenanlage
< Art. 5 Schleudergefahr
> Art. 7 Verengung der Fahrbahn

Art. 6 Unebenheiten der Fahrbahn

1 Das Signal «Unebene Fahrbahn» (1.06) warnt vor Unebenheiten (z. B. Aufwölbungen, Senkungen) der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erleiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte.

2 Das Signal steht auch vor Bahnübergängen, die eine solche Gefahr aufweisen, jedoch nicht vor gekennzeichneten Baustellen (Art. 9).


Stand am 1. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen