2. Kapitel: Gefahrensignale
2. Abschnitt: Gefährliche Strassenanlage
< Art. 3
> Art. 5 Schleudergefahr
Art. 4 Kurven
1 Kurvensignale warnen vor Kurven, die wegen ihrer Anlage (z. B. fehlende Überhöhung, starke oder ungleichmässige Krümmung der Fahrbahn) zur Mässigung der Geschwindigkeit zwingen.
2 Je nach den örtlichen Verhältnissen werden angebracht die Signale «Rechtskurve» (1.01), «Linkskurve» (1.02) «Doppelkurve nach rechts beginnend» (1.03) oder «Doppelkurve nach links beginnend» (1.04).
3 Folgen sich mehrere Kurven in kurzen Abständen, wird das der ersten Kurve oder Doppelkurve entsprechende Signal mit beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angebracht.
4 Innerorts werden in der Regel keine Kurvensignale angebracht.
Stand am 1. Dezember 2011
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