Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Vortrittssignale
< Art. 38 Ende der Hauptstrasse
> Art. 40 Verzweigung mit Rechtsvortritt

Art. 39 Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt

1 Das Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) zeigt dem Führer auf Nebenstrassen an, dass er bei der nächsten Verzweigung vortrittsberechtigt ist. Folgen sich mehrere Verzweigungen in kurzen Abständen, kann die Länge der Strecke, auf der der Führer vortrittsberechtigt ist, auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben werden.

Innerorts kann das Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» fehlen, wo der Führer rechtzeitig erkennen kann, dass den von rechts einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist, z. B. aufgrund der Signale «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02), der Haltelinie (6.10) oder der Wartelinie (6.13).1


1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).


Stand am 1. Dezember 2011
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