Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Vorschriftssignale
3. Abschnitt: Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen
< Art. 22b Begegnungszone
> Art. 23 Mindestgeschwindigkeit

Art. 22c1 Fussgängerzone

1 «Fussgängerzonen» (2.59.3) sind den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt.2

2 Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1935).


Stand am 1. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen