Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Vorschriftssignale
3. Abschnitt: Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen
< Art. 22a Tempo-30-Zone
> Art. 22c Fussgängerzone

Art. 22b1 Begegnungszone

1 Das Signal «Begegnungszone» (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.2

2 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.

3 Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1935).


Stand am 1. Dezember 2011
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