Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 1 Fahrunfähigkeit

Art. 2 Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen