Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Teil: Verschiedene Bestimmungen
1. Abschnitt: Sonntags- und Nachtfahrverbot*
< Art. 90 Ausnahmebewilligungen
> Art. 91a Ausnahmen vom Verbot

Art. 911 Grundsatz

1 Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten sowie 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.

2 Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr.

3 Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:

a.
schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS2);
b.
gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen;
c.
Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von über 5 t;
d.
Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS) von mehr als 3,5 t mitführen.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4569).
2 SR 741.41


Stand am 1. Januar 2011
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